Da mir besonders wichtig ist, dass Sie sich verstanden fühlen, pflege ich mit meinen Mandanten bevorzugt persönlichen Kontakt.
Über neue Gesetzesänderungen und die aktuelle Rechtssprechung halte ich mich durch Fortbildungen, Zeitschriften und umfassenden Datenbanken für Steuerberater auf dem Laufenden.
Ich pflege eine starke Zusammenarbeit sowohl mit fachkundigem Personal als auch die mit kompetenten Ansprechpartnern aus Recht und Wirtschaft.
Sie können mir eine Email an mail@steuerberater-pellegrino.de senden oder erreichen mich telefonisch unter 07231/4258369.
Ich bin während der folgenden Öffnungszeiten telefonisch erreichbar:
Mo - Do: 8:00 - 17:00 Uhr
Fr: 8:00 - 15:00 Uhr
Wenn Interesse an einer langfristigen Geschäftsbeziehung besteht, bin ich gerne dazu bereit Ihnen ein kostenloses Erstgespräch anzubieten.
Ich habe langjährige Erfahrung in der Beratung von Industrie, Medizintechnik, Unternehmensberatung, Ingenieurswesen, Handel und Handwerk.
Ich bin jedoch auch für Mandanten in anderen Branchen offen.
Die Höhe der Rechnungen richtet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Steuerberatervergütungsverordnung im Verhältnis zum Aufwand und Schwierigkeitsgrad.
Dies hängt zum einen von den gesetzlichen Fristen ab, zum anderen von der Beschaffenheit der vorgelegten Unterlagen sowie dem Zeitpunkt der Abgabe der Unterlagen bei mir.
Sie haben noch Fragen? Schreiben Sie mir gerne hier.
Das BMF hat das „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft“ - USt M 2 (Stand Januar 2023) herausgegeben (Az. III C 2 - S-7270 / 20 / 10002 :001).
Die anhaltende Energiekrise lässt die Frage danach aufkommen, ob bzw. wie die erheblich gestiegenen Preise die Unternehmenslandschaft in den Bundesländern unterschiedlich stark treffen. Eine aktuelle Sonderauswertung von KfW Research auf Basis des repräsentativen KfW-Mittelstandspanels zeigt, dass tatsächlich große regionale Unterschiede bestehen.
Eine Bankkundin kann von ihrem Geldinstitut trotz Vorlage eines Sparbuchs keine Auszahlung einer Spareinlage von 70.100 Euro verlangen. Das OLG Karlsruhe hält das für rechtmäßig (Az. 17 U 151/21).
Aus den Änderungen im Jahressteuergesetz ergeben sich weitreichende Konsequenzen für die Besteuerung von Erträgen aus Photovoltaik-Anlagen. Daher will die CDU/CSU-Fraktion die Details bei der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen aufgrund der Änderungen im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 mit einer Kleinen Anfrage klären (BT-Drucks. 20/5428).
Das Finanzministerium Baden-Württemberg informiert über die Kulanzzeit, die nach dem Ende der offiziellen Abgabefrist der Grundsteuererklärung in Baden-Württemberg gewährt wird.
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