





Da mir besonders wichtig ist, dass Sie sich verstanden fühlen, pflege ich mit meinen Mandanten bevorzugt persönlichen Kontakt.
Über neue Gesetzesänderungen und die aktuelle Rechtssprechung halte ich mich durch Fortbildungen, Zeitschriften und umfassenden Datenbanken für Steuerberater auf dem Laufenden.
Ich pflege eine starke Zusammenarbeit sowohl mit fachkundigem Personal als auch die mit kompetenten Ansprechpartnern aus Recht und Wirtschaft.
Sie können mir eine Email an mail@steuerberater-pellegrino.de senden oder erreichen mich telefonisch unter 07231/4258369.
Ich bin während der folgenden Öffnungszeiten telefonisch erreichbar:
Mo - Do: 8:00 - 17:00 Uhr
Fr: 8:00 - 15:00 Uhr
Wenn Interesse an einer langfristigen Geschäftsbeziehung besteht, bin ich gerne dazu bereit Ihnen ein kostenloses Erstgespräch anzubieten.
Ich habe langjährige Erfahrung in der Beratung von Industrie, Medizintechnik, Unternehmensberatung, Ingenieurswesen, Handel und Handwerk.
Ich bin jedoch auch für Mandanten in anderen Branchen offen.
Die Höhe der Rechnungen richtet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Steuerberatervergütungsverordnung im Verhältnis zum Aufwand und Schwierigkeitsgrad.
Dies hängt zum einen von den gesetzlichen Fristen ab, zum anderen von der Beschaffenheit der vorgelegten Unterlagen sowie dem Zeitpunkt der Abgabe der Unterlagen bei mir.
Sie haben noch Fragen? Schreiben Sie mir gerne hier.
Das BMF gibt die überarbeiteten Vordruckmuster „Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist“, und „Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 5, 7 bis 13 AStG“ bekannt (Az. IV B 5 - S 1369/19/10001 :004).
Wie stehen die Chancen eines Versicherungsnehmers, der keine Elementarversicherung abgeschlossen hat, wenn er eine Beratungsdokumentation unterschrieben hat und nunmehr Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens des Vermittlers geltend macht. Wie ist die Beweislastverteilung und der Beweiswert einer persönlichen Anhörung eines Versicherungsnehmers, wenn schriftliche Unterlagen der Versicherung zu der klägerischen Behauptung des Inhalts einer Beratung in Widerspruch stehen? Dies hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 16 O 477/24).
Der VGH Baden-Württemberg hat der Berufung der Gemeinde stattgegeben und die Klage der ehemaligen Bürgermeisterin auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen (Az. 4 S 1145/25).
Das VG Kassel hat zwei Klagen von Studenten betreffend die Nutzung von Künstlicher Intelligenz bei Prüfungsleistungen abgewiesen. Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe der Urteile vor, welche sich mit verallgemeinerungsfähigen Regeln zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in Prüfungssituationen an der Universität und mit einer Beweisbarkeit ihres Einsatzes befassen (Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).
Das OVG Schleswig-Holstein hat den Eilantrag gegen die Erhöhung des Selbstbehalts in der Beihilfeverordnung überwiegend als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt (Az. 2 MR 1/26).
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