Da mir besonders wichtig ist, dass Sie sich verstanden fühlen, pflege ich mit meinen Mandanten bevorzugt persönlichen Kontakt.
Über neue Gesetzesänderungen und die aktuelle Rechtssprechung halte ich mich durch Fortbildungen, Zeitschriften und umfassenden Datenbanken für Steuerberater auf dem Laufenden.
Ich pflege eine starke Zusammenarbeit sowohl mit fachkundigem Personal als auch die mit kompetenten Ansprechpartnern aus Recht und Wirtschaft.
Sie können mir eine Email an mail@steuerberater-pellegrino.de senden oder erreichen mich telefonisch unter 07231/4258369.
Ich bin während der folgenden Öffnungszeiten telefonisch erreichbar:
Mo - Do: 8:00 - 17:00 Uhr
Fr: 8:00 - 15:00 Uhr
Wenn Interesse an einer langfristigen Geschäftsbeziehung besteht, bin ich gerne dazu bereit Ihnen ein kostenloses Erstgespräch anzubieten.
Ich habe langjährige Erfahrung in der Beratung von Industrie, Medizintechnik, Unternehmensberatung, Ingenieurswesen, Handel und Handwerk.
Ich bin jedoch auch für Mandanten in anderen Branchen offen.
Die Höhe der Rechnungen richtet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Steuerberatervergütungsverordnung im Verhältnis zum Aufwand und Schwierigkeitsgrad.
Dies hängt zum einen von den gesetzlichen Fristen ab, zum anderen von der Beschaffenheit der vorgelegten Unterlagen sowie dem Zeitpunkt der Abgabe der Unterlagen bei mir.
Sie haben noch Fragen? Schreiben Sie mir gerne hier.
Das RWI erwartet für das Jahr 2025 eine leichte Erholung der deutschen Wirtschaft: Das reale BIP stieg im ersten Quartal kräftig um 0,4 %, hauptsächlich aufgrund von Vorzieheffekten bei den Exporten in die USA, und dürfte im Jahresdurchschnitt um 0,3 % zulegen. Für das Jahr 2026 wird ein Wachstum von 1,5 % prognostiziert, das insbesondere durch verstärkte öffentliche Investitionen getragen wird.
Die deutsche Wirtschaft sieht etwas Licht am Ende des konjunkturellen Tunnels. Sie dürfte dieses Jahr etwas kräftiger zulegen als bislang erwartet. Das geht aus der Sommerprognose des IfW Kiel hervor.
Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 5 R 3/24 R).
Das BVerfG hat in zwei Verfahren in vorausgegangenen Urteilen angeordnete Fortgeltungen der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten gesetzlichen Vorschriften verlängert (Az. 1 BvR 1160/19 und 1 BvR 2017/21).
Der BFH entschied, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO ist (Az. IX R 2/23).
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